Abtretung einer Grundschuld
29. Jun 2009 | Rubrik: Baufinanzierung / ImmobilienfinanzierungOhne die Hilfe der Banken werden die meisten Menschen den Kauf einer Immobilie nicht bewerkstellen können. Als Absicherung der Gelder lassen sich die Kreditinstitute eine Grundschuld an rangbereiter Stelle eintragen. Je nachdem, an welcher Stelle die Grundschuld im Grundbuch steht, wird im Falle einer Zwangsversteigerung der Immobilie die Bank als Gläubiger befriedigt. In den meisten Fällen finanzieren die Erwerber ihre Immobilie allerdings über ihre Hausbank als einzigen Gläubiger, die für sich dann eine Gesamtgrundschuld im Grundbuch eintragen lässt.
Nach Eintragung der Grundschuld, die zuvor von einem Notar beurkundet und von diesem dem Grundbuchamt weitergeleitet wird, hat die Bank als Gläuber eine dingliche Sicherheit über die Immobilie. Die Grundschuld bleibt so lange im Grundbuch eingetragen, bis sie auf Antrag gelöscht wird. Grund für die Löschung kann der Verkauf der Immobilie sein, so der neue Eigentümer meist nicht die Grundschuld des Vorbesitzers übernimmt wie auch das Tilgen des Immobilienkredites.
Desweiteren gibt es die Möglichkeit einer Abtretung der Grundschuld. In diesem Fall ist die Kreditschuld des Kreditnehmers nicht getilgt. Vielmehr findet ein Wechsel bei dem Kreditgeber statt. Der Grund für einen solchen Wechsel ist meist der Anschlussfinanzierung geschuldet. Denn spätestens nach 10 Jahren endet für einen Immobilienbesitzer die Zinsfestschreibung und er kann sich für die Anschlussfinanzierung einen neuen Kreditgeber suchen. Gründe für einen solchen Wechsel muss er nicht angeben; meist ist es aber so, dass eine andere Bank bessere Konditionen für die zweite Runde der Immobilienfinanzierung bietet. Sind die Verträge für die Anschlussfinanzierung unterschrieben, muss der Kreditgeber eine Abtretungsurkunde bei einem Notar unterschreiben und diese Abtretungserklärung im Grundbuch eintragen lassen. Die Gebühren für die Abtretung einer Grundschuld sind in der Regel niedriger als wenn eine neue Grundschuld eingetragen wird. Im Grundbuch wird auch lediglich der neue Gläubiger eingetragen; der Inhalt der Grundschuld bleibt unverändert bestehen.
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