Andienungsrecht beim Leasing

16. Jun 2009 | Rubrik: Leasing als Finanzierung

Gerade beim Leasing gilt es sich genau zu informieren und die Feinheiten zu kennen, um die richtige Entscheidung über die Leasingdetails zu fällen.

Eine besondere Feinheit beim Teilamortisationsleasing bildet die Art der Berechnung der Leasingrate. Beim Teilamortisationsleasing fließen die Investitionskosten des Leasingobjektes nur teilweise in die Berechnung der Leasingrate ein, daher stammt auch die Bezeichnung Teilamortisationsleasing. Durch die nur teilweise Verrechnung der Investitionskosten bleibt rechnerisch ein Restwert ungedeckt.

Zur Absicherung dieses Restwertes wird in der Regel bei Abschluss des Leasingvertrages ein Andienungsrecht vereinbart, welches dem Leasinggeber das Recht, aber nicht die Pflicht, gewährt am Ende der Leasingzeit das Leasingobjekt an den Leasingnehmer zum vereinbarten Restwert zu verkaufen. Im Gegenzug wird der Leasingnehmer verpflichtet das Leasingobjekt zum vereinbarten Restwert zu kaufen, insofern der Leasinggeber sein Andienungsrecht wahrnimmt, ohne gleichzeitig ein Anrecht auf den Kauf zum Leasingende zu erhalten.

Die auf den ersten Blick für den Leasingnehmer nur nachteilig erscheinenden Fakten zum Andienungsrecht bieten aber bei genauer Betrachtung auch eine Reihe von Vorteilen für den Leasingnehmer.

So entzieht sich damit der Leasingnehmer einem Nachweis des Restwertes gegenüber dem Leasinggeber, d. h. ein unter Umständen teures Wertgutachten entfällt. Somit besteht für den Leasingnehmer bei einem Leasingvertrag mit Andienungsrecht für den Leasinggeber auch kein Risiko dafür, am Ende der Laufzeit des Leasingvertrages Nachzahlungen leisten zu müssen. Dadurch erhält der Leasingnehmer die Möglichkeit anhand einer festen Basis zu kalkulieren. Im Gegenzug bleibt für ihn selbstverständlich das Risiko, dass der Leasinggeber das Leasingobjekt nicht an ihn sondern anderweitig veräußert, falls der tatsächlich erzielte Restwert den vereinbarten Restwert übersteigt.

Auch die Tatsache, dass der Leasinggeber auf einen Kauf zum Leasingende und somit auf Zahlung des vereinbarten Restwertes bestehen kann, ist in der Praxis weniger kritisch zu sehen, da es sich gezeigt hat, dass meistens auch eine Verlängerung des Leasing, bzw. eine Zahlung des Restwertes in Raten vereinbart werden kann.

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