Angehörigenbürgschaften
22. Jul 2009 | Rubrik: Aktuell und Allgemeines über KrediteDas Thema Angehörigenbürgschaften ist im Finanz- und Kreditwesen durchaus ein umstrittenes Thema.
Grundsätzlich handelt es sich bei einer Bürgschaft um die Verpflichtungserklärung eines Dritten, für einen Schuldner gegenüber einem Gläubiger einzustehen, für ihn also zu bürgen. Die Bürgschaft ist also eine Absicherung des Gläubigers, dass er bei Ausfall des Schuldners dennoch zu seinem Geld kommt.
Bei dem speziellen Fall der Angehörigenbürgschaften ist dieser Bürge ein enger Angehöriger des Schuldners. Lange Zeit war es nun üblicher Brauch der Banken, bei größeren Darlehen eine Bürgschaft des Ehegatten oder eines der Kinder des Schuldners einzufordern. Dies wurde sogar dann verlangt, wenn diese selbst vermögenlos waren.
Gegen diese Zwangsbürgschaften erhoben sich viele kritische Stimmen. Nach einer Klage vor dem Bundesverfassungsgericht im Jahre 1989 änderte sich aber diese Praxis, da das oberste Gericht vorherige Urteile des BGH teilweise aufhob. Diese hatten die Angehörigenbürgschaften noch für rechtens erklärt.
Inzwischen gelten Bürgschaftserklärungen von eigenen, volljährigen Kindern zumindest in besonderen Fällen als sittenwidrig. Dies gilt insbesondere bei Übersteigung der finanziellen Leistungsfähigkeit oder bei mangelnder Geschäftserfahrung des Bürgen. Denn, so der BGH, dagegen stünde die Pflicht der Familie zur gegenseitigen Rücksichtnahme auch in rechtlichen Bereichen.
Die Banken dürfen auch nicht mehr an die Eltern herantreten mit dem Wunsch, dass diese eine solche Bürgschaft von ihren Kindern erbitten.
Heutzutage gelten alle Angehörigenbürgschaften als sittenwidrig, wenn dem Schuldner emotional nahestehende Personen eine Bürgschaft übernehmen sollen, die aufgrund deutlicher finanzieller Überforderung des Bürgen völlig unnütz ist für die Bank. Allenfalls sind beschränkte und genau definierte Haftungszwecke erlaubt, wie sie etwa in Erwartung eines späteren Vermögenserwerbs (etwa durch Erbe) entstehen können. Der Bürge muss aber bei einer solchen gültigen Angehörigenbürgschaft ein eigenes Interesse an der Bürgschaft haben.
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