Ausfallbürgschaften

20. Apr 2010 | Rubrik: Kreditlexikon / Glossar

Eine Ausfallbürgschaft ist eine im BGB nicht geregelte, aber durch Rechtssprechung anerkannte Sonderform der Bürgschaft und zählt damit zu den Kreditsicherheiten. Wie der Name schon vermuten lässt, kann ein Gläubiger den Verpflichteten aus der Ausfallbürgschaft nur dann in Anspruch nehmen, wenn er nachweisen kann, dass er zuvor alle Sicherheiten verwertet, Zwangsmaßnahmen in das gesamte Vermögen des Schuldners betrieben und dennoch einen Ausfall erlitten hat.

Grundsätzlich kann eine Ausfallbürgschaft auch bei Privatkrediten durch natürliche Personen gestellt werden, ist in dieser Konstellation jedoch eher die Ausnahme. Üblich und für die Kreditgewährung oft notwendig sind Ausfallbürgschaften in der gewerblichen Wirtschaft; hier erfüllen sie bei klein- und mittelständischen Unternehmen, bei Existenzgründungen und bei Krediten an Angehörige freier Berufe als Finanzierungshilfen eine wichtige wirtschaftliche Funktion. Herausgeber von Ausfallbürgschaften können Städte, Gemeinden und Institutionen der Bundesländer ebenso sein wie von der freien Wirtschaft als Selbsthilfeeinrichtungen initiierte Bürgschaftsbanken und Kreditgarantiegemeinschaften. Auch der Staat vergibt Ausfallbürgschaften in Form von Exportkreditgarantien.

Unterschieden wird zwischen der normalen und der modifizierten Ausfallbürgschaft. In der Praxis hat sich die normale Ausfallbürgschaft weniger bewährt, denn es kann sehr aufwendig und zeitintensiv sein, bis der Gläubiger dem Bürgen nachweisen kann, dass er definitiv alle Möglichkeiten genutzt hat, seine Forderung beim Schuldner einzutreiben bis hin zur erfolglosen Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen des Schuldners und dass er dabei alle Sorgfaltspflichten eingehalten hat. In der modifizierten Ausfallbürgschaft hingegen können Gläubiger und Bürge im Vorfeld der Bürgschaftsübernahme vereinbaren, wann die Forderung als ausgefallen gelten soll. Formulierungen wie “nach Verwertung sämtlicher Sicherheiten und Nachweis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners durch Vorlage eines Offenbarungseides (eidesstattliche Versicherung)” wären möglich, aber wenn die getroffene Ausfalldefinition eine gravierende Abweichung vom Wesen der Ausfallbürgschaft darstellt wie zum Beispiel die Formulierung “wenn der Schuldner bei dritter Mahnung nicht gezahlt hat”, ist die gesamte Klausel unwirksam. In dem Fall würde die modifizierte wieder zu einer normalen Ausfallbürgschaft. Der Gläubiger verwirkt generell seine Ansprüche aus der Bürgschaft, wenn er die üblichen Sorgfaltspflichten nicht einhält.

Ausfallbürgschaften werden von den vorgenannten Instituten und Einrichtungen bis zu achtzig, in Ausnahmefällen auch bis neunzig Prozent der Kreditsumme gewährt und sind für Kreditlaufzeiten bis zu fünfzehn Jahren, bei Immobilienkrediten auch darüber hinaus, erhältlich. Bei den Bürgschaftsbanken wie auch bei den öffentlich-rechtlichen Bürgen gibt es betragliche Obergrenzen, die nicht einheitlich geregelt sind. Die Avalprovision pro Jahr liegt zwischen einem halben und einem Prozent des Kreditbetrages. (con)

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