Bausparförderungen

25. Dez 2009 | Rubrik: Baufinanzierung / Immobilienfinanzierung

Das Bausparen erfreut sich nicht nur angesichts der nunmehr möglichen staatlichen Förderung durch den Wohn-Riester großer Beliebtheit. Auch für eine Immobilienfinanzierung oder die Modernisierung einer Immobilie werden Bausparverträge sehr gerne herangezogen, zumal ein Bausparer neben dem zinsgünstigen Bauspardarlehen auch in den Genuss diverser staatlicher Bausparförderungen kommt, sollte er die Einkommensgrenzen dazu nicht überschreiten.

Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Arbeitnehmersparzulage und der Wohnungsbauprämie. Diese, dem Wohnungsbauprämiengesetz zugrunde gelegte Förderung, können Bausparer beantragen, auf deren Bausparvertrag keine vermögenswirksamen Leistungen eingezahlt werden. Vielmehr muss der Bausparer auf seinen Bausparvertrag mindestens 50,00 € im Jahr aus eigenem Ersparten eingezahlt haben, wobei zur Gewährung dieser Prämie sowohl Höchstgrenzen beim Einkommen wie auch bei der Sparleistung gelten. So werden bei Alleinstehenden maximal 512,00 € jährlich mit 8,8 % gefördert (bei Verheirateten 1.024,00 €) was bedeutet, dass ein Alleinstehender maximal 45,06 € an Förderung erhalten kann (Verheiratete somit 90,11 €). Allerdings darf das zu versteuernde Einkommen für die Wohnungsbauprämie bei Alleinstehenden 25.600 € bzw. bei Verheirateten 51.200 € nicht übersteigen.

Etwas anders liegen die Grenzen bei der Gewährung der Arbeitnehmersparzulage, wo das Fünfte Vermögensbildungsgesetz die Grundlage zu bildet. Die Arbeitnehmersparzulage wird gewährt, wenn das zu versteuernde Einkommen bei Alleinstehenden 17.900 € und bei Verheirateten 35.800 € nicht übersteigt. Dazu werden die im Veranlagungszeitraum gezahlten Vermögenswirksamen Leistungen herangezogen und die Arbeitnehmersparzulage zu 9 % auf die gezahlten VL gewährt, wenn der Bausparvertrag für den Erwerb einer Immobilie gedacht ist bzw. die Vorschriften des Wohnungsbauförderungsgesetzes Anwendung finden. Dabei ist es gleich, ob die VL vollständig vom Arbeitgeber gezahlt wurden oder ob der Bausparer diese bis zur Höchstgrenze aufstockt.

Während für die Gewährung der Wohnungsbauprämie längst nicht alle Berufsgruppen in Frage kommen, erhalten nahezu alle Angestellten, Arbeiter, Beamte, Richter und Soldaten auf Zeit bei Vorliegen der Voraussetzungen die Arbeitnehmersparzulage direkt auf den Bausparvertrag eingezahlt. Beide Förderungen müssen durch den Bausparer direkt beim Finanzamt mit der Steuererklärung beantragt werden und werden seitens des Finanzamtes im Steuerbescheid erfasst.

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