Bürgschaft auf erstes Anfordern
22. Jul 2009 | Rubrik: Aktuell und Allgemeines über KrediteBürgschaften sind eine beliebte Form der Kreditsicherung, denn die Banken können in diesen Fällen auf den Bürgen zugehen, sollte der Kreditnehmer selbst seine Verpflichtungen nicht mehr erfüllen können oder wollen.
Bei konventionellen Bürgschaften haben Bürgen das Recht der Einrede der Vorausklage. Dies bedeutet, dass der Bürge, bevor er von der Bank in Anspruch genommen wird, von dieser verlangen kann, dass sie zuerst die Vollstreckung in das Vermögen des eigentlichen Schuldners betreibt. Sie muss demnach den Kreditnehmer mahnen und zuerst dessen Vermögen verwerten, zum Beispiel durch Pfändungen oder Versteigerungen. Ist diese Vollstreckung erfolglos, kann der Bürge jetzt in Anspruch genommen werden.
Damit sich die Banken diese Prozedur, die nicht nur mit viel Zeitaufwand, sondern auch mit hohen Kosten verbunden ist, zu sparen, haben die Banken die Bürgschaft auf erstes Anfordern entwickelt. Diese Bürgschaft hat sich in der Praxis immer weiter durchgesetzt, denn die Banken müssen hier nicht erst in das Vermögen des Schuldners vollstrecken, sondern können sich sofort an den Bürgen wenden, wenn auch nur eine Rate vom Kreditnehmer nicht bezahlt wurde. Der Bürge ist demnach ebenso wie der eigentliche Schuldner für die gesamte Kreditsumme verantwortlich. In der Bankpraxis wird dabei vornehmlich die selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft genutzt, bei der zwar die höhe der Bürgschaft begrenzt ist, bei der der Bürge jedoch ebenfalls auf erstes Anfordern in Anspruch genommen werden kann.
Da die Forderung sofort auf den Bürgen übergeht, hat dieser gegenüber der Bank nicht das Recht, die Zahlungen der Kreditraten zu verweigern. Andernfalls riskiert er selbst die Vollstreckung in sein Vermögen. Erst im Nachgang hat der Bürge unter Umständen die Möglichkeit, über ein Gerichtsverfahren gegen den Kreditnehmer seine Zahlungen zurückzufordern.
Damit die Bürgschaft rechtskräftig ist, müssen die Banken vor dem Abschluss der Bürgschaft jedoch prüfen, ob der Bürge die Verpflichtungen aus seinem Einkommen auch tragen kann.
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