Bürgschaftsarten nach dem BGB

25. Jun 2009 | Rubrik: Aktuell und Allgemeines über Kredite

Bürgschaft ist ein Vertrag, der nach exakten Begriffsbestimmungen und strikten Auslegungen vom Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt wird. Bei einer Bürgschaft sind drei Parteien beteiligt: Gläubiger, Schuldner und Bürge. Per Definition ist die Bürgschaft eine schriftliche und rechtlich verbindliche Zusage des Bürgen dem Gläubiger gegenüber, dass er gegebenenfalls als Schuldner anstelle des Hauptschuldners für dessen Verbindlichkeiten einstehen wird. Somit ist der Bürgschaftsvertrag ein nur eine Partei verpflichtender Vertrag, in dem der Bürge dem Gläubiger gegenüber verpflichtet wird, der Gläubiger dagegen dem Bürgen gegenüber berechtigt wird. Im klassischen Fall ist der Gläubiger ein Kreditgeber (eine Bank) und der Schuldner ein Kreditnehmer. Die Kreditgeber fordert die Bürgschaft meist als eine Form Kreditsicherheit, durch die er sich gegen die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners absichert.

Je nachdem, wer als Bürge auftritt, unterscheidet das deutsche Recht unter verschiedenen Bürgschaftsgruppen. So ist zwischen privaten Bürgschaften und Gesellschafterbürgschaften zu unterscheiden. Bei den privaten Bürgschaften handelt es ich um Angehörigenbürgschaften bzw. Bürgschaften von Familienangehörigen, wie Bürgschaften von Ehegatten, Kindern, Eltern oder anderen Verwandten. Bei den Gesellschafterbürgschaften handelt es sich um Bürgschaften von aktiv an der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter.

Je nachdem, wie der Bürge haften muss, unterscheidet das BGB unter mehr als zehn unterschiedlichen Bürgschaftsarten. Die wichtigsten darunter sind:

• Die „BGB-Bürgschaft“ (als gewöhnliche Bürgschaft bezeichnet) verpflichtet ihn erst dann zur Zahlung, wenn die Zwangsvollstreckung beim Hauptschuldner erfolglos geblieben ist.

• Die „selbstschuldnerische Bürgschaft“ berechtigt den Gläubiger, sofort auf den Bürgen zurückzugreifen.

• Die „Bürgschaft auf erstes Anfordern“ verpflichtet ihn zwar sofort zu zahlen, er kann jedoch eine Rückforderung verlangen.

• Die „Ausfallbürgschaft“ verpflichtet ihn nur dann zu zahlen, wenn der Gläubiger nachweislich keine Zahlungen vom Hauptschuldner auftreiben konnte.

• Die „Höchstbetragsbürgschaft“ verpflichtet ihn nur innerhalb eines vorweg festgelegten Höchstbetrags zu zahlen.

• Die „Zeitbürgschaft“ verpflichtet ihn nur innerhalb einer vorweg festgelegten Zeitfrist zu zahlen.

• Die „Mietbürgschaft“ verpflichtet ihn die Mietrückstände des Mieters, für den er gebürgt hat, zu zahlen.

• Die „Nachbürgschaft“ oder die „Rückbürgschaft“ verpflichten einen Nachbürge (der zahlen muss, wenn der Hauptbürge nicht zahlen kann) oder einen Rückbürge (der dem Hauptbürgen gegenüber haftet, wenn dieser Rückforderungsansprüche hat).

Eine „Globalbürgschaft“ (für bestehenden und für zukünftige Verbindlichkeiten des Hauptschuldners) ist nicht zulässig.

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