Die Einrede der Vorausklage
8. Jul 2009 | Rubrik: Aktuell und Allgemeines über KrediteEine verbreitete Form der Sicherheitsstellung bei Kreditverträge ist die Bürgschaft. Sie ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, bei dem der Gläubiger nur Rechte, der Bürge nur Verpflichtungen hat.
Wenn ein Schuldner seiner Verpflichtung aus dem Kreditvertrag nicht nachkommt, kann sich der Gläubiger am Bürgen schadlos halten. Der jedoch kann die Einrede der Vorausklage erheben. Das heißt, der Gläubiger hat zunächst zu versuchen, die Schuld beim Kreditnehmer einzutreiben. Er muss dazu einen Mahnbescheid schicken, Klage erheben, einen vollstreckbaren Titel erwerben. Erst wenn die Vollstreckung des Titels fehlschlägt, kann der Gläubiger seinen Anspruch aus der Bürgschaft erheben. Die Einrede der Vorausklage schiebt also die Erfüllung der Bürgschaftspflicht hinaus, und unter Umständen wird der Schuldner in der Zwischenzeit wieder zahlungsfähig, was den Bürgen von seiner Leistungspflicht befreit.
Die Einrede der Vorausklage kann aber nur bei einer gewöhnlichen Bürgschaft erhoben werden. Sie nicht möglich bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft, denn hier ist sie gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen.
Bei einer gewöhnlichen Bürgschaft haftet der Bürge wie der Schuldner selbst. Es gibt auch keine zeitliche Differenz zwischen der Fälligkeit der Hauptschuld und der Bürgschaft. Wird die Hauptschuld nicht fristgerecht beglichen, wird die Leistung aus der Bürgschaft im gleichen Augenblick fällig.
Die rechtlich bedeutsame Unterscheidung zwischen gewöhnlicher und selbstschuldnerischer Bürgschaft kann bei Laien aber zum Irrtum führen. Denn heute ist sie selbstschuldnerische Bürgschaft, insbesondere bei den Kreditverträgen der Banken, der Normalfall. So gesehen ist die selbstschuldnerische Bürgschaft heute eher die gewöhnliche Bürgschaft.
Lesen Sie hier weiter im Magazin von www.Kredite-Infoportal.de:
- Selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft Der Begriff der selbstschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaft setzt sich aus zwei Komponenten zusammen. Es geht zunächst um eine Höchstbetragsbürgschaft. Der Bürge kann seine Haftung ...
- Selbstschuldnerische Bürgschaft Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft wird der Bürge im Falle eines Zahlungsverzuges durch den eigentlichen Schuldner ebenso behandelt, als wäre er selbst Schuldner. ...
- Die BGB-Bürgschaft Der Abschluss eines Bürgschaftsvertrages erfolgt zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger. Zu seiner Gültigkeit bedarf dieser der Schriftform. Bei einer Bürgschaft handelt ...
- Rückbürgschaft Bei der Rückbürgschaft handelt es sich um eine besondere Art der Bürgschaft. Der Hauptbürge haftet zunächst für die bestehende Hauptschuld, der Rückbürge ...
- Nachbürgschaft Kreditgeber sichern sich oftmals durch eine Bürgschaft ab, um im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners eine weitere Person in Anspruch nehmen zu ...
- Höchstbetragsbürgschaft Für die Vergabe von Krediten fordern Banken in der Regel eine Sicherheit. Noch vor einigen Jahren akzeptierten die Banken hier gern Bürgschaften, ...
- Bürgschaftsarten nach dem BGB Bürgschaft ist ein Vertrag, der nach exakten Begriffsbestimmungen und strikten Auslegungen vom Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt wird. Bei einer Bürgschaft sind drei ...