Einlagensicherung

1. Okt 2009 | Rubrik: Kreditlexikon / Glossar

Die Einlagensicherung umfasst gesetzliche und freiwillige Maßnahmen der Banken, um Kundeneinlagen im Insolvenzfall zu schützen. Die Insolvenz einer oder mehrerer Banken muss durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unverzüglich festgestellt werden. Geschützt sind die Einlagen von Privatpersonen, Unternehmen und öffentlichen Stellen. Dies umfasst Sicht-, Termin- und Spareinlagen sowie Sparbriefe.
Inhaberschuldverschreibungen und Inhabereinlagenzertifikate der Banken sind dagegen nicht geschützt. Aktien und Wertpapierfonds unterliegen nicht der Einlagensicherung, da diese immer im Eigentum des Kunden bleiben. Eine Übertragung auf eine andere Bank ist jederzeit möglich.

Gesetzliche Einlagensicherung
Bisher galt die gesetzliche Einlagensicherung für Beträge bis 20.000 Euro mit einer Selbstbeteiligung des Kunden von 10 Prozent. Seit dem 01. Juli 2009 sind Beträge bis 50.000 Euro gesetzlich abgesichert, die Selbstbeteiligung ist weggefallen. Ab 31.12.2010 wird der Betrag auf 100.000 Euro angehoben. Ab diesem Zeitpunkt müssen die Einlagen innerhalb von maximal 30 Arbeitstagen erstattet werden. Die Sicherung gilt für Einlagen in Euro oder anderen Währungen der Europäischen Union.

Alle deutschen Banken müssen Mitglied in einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung sein, um zum Geschäftsbetrieb in Deutschland zugelassen zu werden. Europäische Banken, die ihren Hauptsitz im Ausland haben und in Deutschland nur Niederlassungen betreiben, unterliegen nicht der gesetzlichen Einlagensicherung. Im Insolvenzfall sind die gesetzlichen Regelungen des Heimatlandes anzuwenden, die unter Umständen keine vergleichbare Einlagensicherung vorschreiben.

Die privaten Banken, Sparkassen und Genossenschaftsbanken haben mehrere Einlagensicherungssysteme gegründet, die im Entschädigungsfall Einlagen in Höhe der gesetzlichen Einlagensicherung auszahlen. Darüber hinaus gehende Beträge werden im Rahmen der freiwilligen Einlagensicherung garantiert. Die im Entschädigungsfall notwendige Geldsumme wird durch die Einzahlung von Beiträgen in das jeweilige Sicherungssystem bereitgestellt.

Freiwillige Einlagensicherung

Der Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. ist das seit 1976 bestehende Einlagensicherungssystem der privaten Kreditinstitute. Der Einlagensicherungsfonds sichert im Insolvenzfall die den gesetzlichen Rahmen übersteigenden Einlagebeträge bis hin zur jeweiligen Sicherungsgrenze. Die Sicherungsgrenze beträgt 30 Prozent des haftenden Eigenkapitals der Bank, welches mindestens 5 Millionen Euro betragen muss.
Der Bundesverband der deutschen Volks- und Raiffeisenbanken, der Bundesverband öffentlicher Banken und die Haftungsgruppe der Sparkassen-Finanzgruppe sichern die Kundeneinlagen in unbegrenzter Höhe ab.

Staatsgarantie
Die anlässlich der Finanzkrise im Oktober 2008 abgegebene Staatsgarantie für alle Kundeneinlagen ist ausschließlich eine politische Absichtserklärung ohne gesetzliche Regelung und klare Haftungszusage für den Insolvenzfall.

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