Eventualverbindlichkeit
23. Sep 2009 | Rubrik: Kreditlexikon / GlossarIn der Regel gehen Banken davon aus, dass jemand, er einen Kredit beantragt, das Geld aus diesem auch in Anspruch nimmt. Ist bei einem Konsumentenkredit klar, dass das Geld für die Anschaffung eines Gebrauchsgegenstandes benötigt wird, so werden Kredite für eine Baufinanzierung für den Erwerb einer Immobilie bereit gehalten. Und für den Fall, dass es sich um einen Kredit handelt, der für den Bau oder die Renovierung einer Immobilie herhalten soll, wird das Geld nach und nach abgerufen und sollte das unterbleiben, nehmen die Banken eine Ausfallentschädigung, sollte das Geld nicht binnen einer bestimmen Frist vom Kreditnehmer abgerufen werden. Bei all den Arten von Krediten weiß der Kreditnehmer, welche Verbindlichkeiten auf ihn zukommen und wie er diese zu begleichen hat und auch die Bank hat Gewissheit über die Höhe der von ihr vergebenden Kredite. Anders sieht es aus bei einer so genannten Eventualverbindlichkeit. Hier weiß niemand genau, ob und wenn ja wann diese entstehen. Häufig zu nennen in diesem Zusammenhang sind Regressansprüche aus geplatzten Wechseln, aber auch Verbindlichkeiten die entstehen, wenn ein Bürge für die unterlassenen Zahlungen des Kreditnehmers diese an seiner Stelle übernehmen muss. Dabei handelt es sich meist um eine Ausfallbürgschaft die dann zum Tragen kommt, wenn der Kreditgeber alles versucht hat, um die ausstehenden Raten beim Kreditnehmer zu bekommen. Das schließt die Zwangsvollstreckung ausdrücklich mit ein und sobald der Nachweis über die erfolglose Zwangsvollstreckung beim Bürgen eingeht, muss dieser den ausstehenden Betrag zahlen.
Da es sich bei einer Eventualverbindlichkeit somit um Schulden handelt, bei denen niemand weiß ob und wann sie entehen, sind sie bei der Bilanz auch nicht als Verbindlichkeiten zu erwähnen. Vielmehr werden sie “unterm Strich”, quasi als Zusatzbemerkung aufgeführt und für das Risiko, das eine Eventualverbindlichkeit darstellt, müssen Rücklagen in entsprechener Höhe gebildet werden.
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