Grundbucheinsicht | Wer darf was einsehen?
8. Jul 2009 | Rubrik: Baufinanzierung / ImmobilienfinanzierungWer eine Immobilie erwerben möchte, muss vor Abschluss des Kaufvertrages einige Dinge klären, die über die Finanzierung hinaus gehen. So muss sichergestellt werden, dass das zu erwerbene Objekt nicht mit Dingen belastet ist, von denen der Verkäufer keine Angaben macht. Diese Absicherung geschieht durch Einsicht in das entsprechende Grundbuchblatt.
Da aber ein Immobilienverkauf grundsätzlich nur über einen Notar geschehen kann, der einen notariellen Kaufvertrag mit den Verkaufsparteien beurkundet, übernimmt dieser im Vorfeld auch die Grundbucheinsicht. Denn außer dem Notar hat nur noch der aktuelle Eigentümer der im Grundbuch eingetragenen Immobilie das Recht, das Grundbuch vollständig einzusehen. Dazu gehören neben dem Bestandsverzeichnis, wo die Lage und Größe des Grundstücks eingetragen ist natürlich auch das Verzeichnis über die aktuellen und vorherigen Eigentümer sowie die Einsicht in die Abteilungen II und III des Grundbuches, wo Wege-, Nießbrauch- oder Leitungsrechte für Dritte eingetragen werden bzw. die Banken sich ihre Immobilienkredite durch Grundschulden oder Hypotheken abgesichert haben.
Eine teilweise Grundbucheinsicht kann jeder beantragen, da das Grundbuch ein öffentliches Register ist. Ohne Nachweis eines berechtigten Interesses ist die Grundbucheinsicht allerdings für diese Personen nur auf das Bestands- und Eigentumsverzeichnis beschränkt.
Während die Grundbucheinsicht, die beim Grundbuchamt des Amtsgerichts durchzuführen ist, in dessen Bezirk sich die Immobilie befindet, kostenlos ist, ist ein Grundbuchauszug generell gebührenpflichtig. Dabei wird zwischen einem einfachen Grundbuchauszug und einem beglaubigten Grundbuchauszug unterschieden, der teurer ist, den aber gerade Banken bei einer Grundschuldbestellung benötigen.
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