Konsolidierungspflichtiges Kapital

28. Jan 2010 | Rubrik: Kreditlexikon / Glossar

Das konsolidierungspflichtige Kapital spielt im Zuge der Erstellung von Konzernabschlüssen eine wichtige Rolle. Laut § 290 HGB besteht eine Pflicht in Deutschland zur Aufstellung eines entsprechenden Konzernabschlusses bei Kapitalgesellschaften. Um der Konsolidierungspflicht nach § 290 HGB gerecht zu werden, müssen folgende Aspekte Berücksichtigung finden: Es muss sich um eine Kapitalgesellschaft handeln, es muss eine einheitliche Führung der Muttergesellschaft erkennbar sein, der Konzernsitz muss im Inland sein und die Beteiligungen an Tochterunternehmen müssen dem Geschäftsbetrieb der Muttergesellschaft dienen. Im Rahmen der Konsolidierungspflicht, kommt das konsolidierungspflichte Kapital zum Tragen, welches im Rahmen des Konzernabschlusses ermittelt und ausgewiesen werden muss.

Konsolidierungspflichtiges Kapital sind Positionen im Eigenkapital von einzelnen Konzernunternehmen, die im Konzernabschluss erscheinen müssen. Es handelt sich dabei um das Grundkapital der jeweiligen Beteiligungsgesellschaften und um offene Rücklagen. Die Kapitalkonsolidierung hat eine klare Aufgabe im Rahmen der Erstellung des Konzernabschlusses: Durch die Kapitalkonsolidierung werden die Beteiligungswerte der Muttergesellschaft mit dem auf die einzelnen Anteile entfallenen Eigenkapitalbeträgen der einzubeziehenden Tochterunternehmen verrechnet.

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