Mahnbescheid
28. Mai 2010 | Rubrik: Kreditlexikon / GlossarMit dem Mahnbescheid soll ein Schuldner dazu bewegt werden, auch ohne Gerichtsverhandlung eine offene Forderung an den Gläubiger zu zahlen. Generell kann jeder beim Amtsgericht einen Mahnbescheid erwirken, indem er ein entsprechendes Formular an das Amtsgericht schickt und eine geringe Gebühr zahlt. Das Amtsgericht stellt dann den Mahnbescheid aus, prüft dabei jedoch nicht die Rechtmäßigkeit der Forderung. Aus diesem Grund ist es wichtig, bei Erhalt eines Mahnbescheids genau zu prüfen, ob die Forderung tatsächlich besteht.
Für den Schuldner gibt es vier Möglichkeiten, auf einen Mahnbescheid zu reagieren. Mit der Zahlung der Forderung sowie der Gerichtskosten ist das Verfahren beendet. Er kann aber auch Widerspruch gegen die gesamte Forderung oder nur gegen einen Teil der Forderung sowohl mit als auch ohne Begründung einlegen. Bei unberechtigten Forderungen ist es zusätzlich zum Widerspruch ratsam, einen Antrag auf Überleitung in ein streitiges Verfahren zu stellen. Der Gläubiger müsste in diesem Fall beweisen, dass die Forderung zu Recht besteht, was Abzocker oft nicht können. Da diese ein solches Verfahren aufgrund der Kosten oft scheuen, können Schuldner auch ohne Angst in einen Prozess gehen. Die letzte Möglichkeit wäre, bei Erhalt des Mahnbescheids nichts zu unternehmen. Das bedeutet jedoch auch, dass der Gläubiger dann nach wenigen Wochen einen Vollstreckungsbescheid erwirken kann. Mit diesem kann der Gläubiger auch ohne gerichtliche Verhandlung eine Pfändung beim Schuldner veranlassen. Es ist deshalb in jedem Fall wichtig, auf den Mahnbescheid zu reagieren, denn mit dem Vollstreckungsbescheid ist die Forderung 30 Jahre vollstreckbar, das bedeutet, der Gläubiger kann solange immer wieder neue Pfändungsversuche starten, selbst wenn die Forderung unberechtigt ist.

Mahnbescheid © Andreas Ernst - Fotolia
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