Öffentliche Bürgschaften – Motor und Rettungsring der Wirtschaft

10. Aug 2009 | Rubrik: Aktuell und Allgemeines über Kredite

Unternehmen bewegen sich sehr häufig in stürmischer See, sei es in Finanz- und Wirtschaftskrisen oder weil sie Geschäfte in unsicheren Regionen abschließen. Die aktuellen Beispiele Karstadt und Opel sind die zurzeit spektakulärsten Fälle.

Öffentliche Bürgschaften übernehmen in der Regel zu 80% die Ausfallrisiken der Banken bei der Kreditvergabe, sind eine Instrument der Wirtschaftsförderung und schmieren so den Motor der Volkswirtschaft. Sie werden von Gebietskörperschaften (Bund, Ländern, und Gemeinden) getragen und über die öffentlichen – rechtlichen Geldinstitute vergeben, geregelt werden sie durch das Bürgschaftsrecht im BGB und im EU – Recht als übergeordnetes Recht.

Das EU – Recht legt der Vergabe von Bürgschaften enge Fesseln an. Es sagt grundsätzlich: Öffentliche Beihilfen für Unternehmen und Haftungsübernahmen gefährden den freien Wettbewerb. Ein krankes Unternehmen soll vom Markt verschwinden. Jede öffentliche Bürgschaft muss deshalb angemeldet und genehmigt werden. Bei Verstoß sind diese Bürgschaften nichtig und die Kredite sind unbesichert.

Ausnahmen sind in der „De – Minimis – Verordnung geregelt und betreffen hauptsächlich den Markt der kommunalen Daseinsvorsorge, zum Beispiel bei Zuschüssen für reduzierte Eintrittspreise in Museen für Hartz IV Empfänger.

Bürgschaften ersetzen fehlende Sicherheiten bei der Kreditvergabe. Diese Sicherheiten fehlen häufig bei

1. Existenzgründung,
2. drohender Insolvenz und notwendiger Sanierung und
3. bei Geschäften in wirtschaftlich und politisch riskanten Regionen

Für diese Fälle wollen die Banken ihr Ausfallrisiko reduzieren. Sie können Bürgschaften beantragen.

Beim Standardweg beantragt das Unternehmen einen Kredit, die Bank beantragt bei Bedarf eine Bürgschaft bei der Bürgschaftsbank, der Antrag wird geprüft und bei Bewilligung dem Bürgschafts-Ausschuss vorgelegt. Dieser hat ein Vetorecht. Bei Bewilligung werden die Verträge angefertigt und der Kredit vergeben.

Beim Verfahren „Bürgschaft ohne Bank“ stellt der Kreditnehmer den Antrag, der Antrag wird geprüft, bei Genehmigung erhält er eine Urkunde, die kann er der Bank vorlegen und den Kredit beantragen.

Mit diesem Antragsverfahren kommt eine Dreiecksbeziehung zustande zwischen Kreditnehmer, Bank und Bürgen. Alle haben Nutzen davon:
1. Das Unternehmen profitiert davon, da es Kredite ohne ausreichende Sicherheiten beantragen kann,
2. die Banken reduzieren ihr Ausfallrisiko und
3. die Bürgen fördern Wachstum, Steuereinnahmen und Arbeitsplätze.

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