Offenbarungseid (eidesstattliche Versicherung)
18. Mai 2011 | Rubrik: Kreditlexikon / GlossarDer alt hergebrachte Begriff des Offenbarungseides ist durch die Bezeichnung “eidesstattliche Versicherung” ersetzt worden. Das Verfahren regelt sich nach § 900 ZPO. Früher war der Rechtspfleger am Amtsgericht zuständig, heute nimmt der örtlich zuständige Gerichtsvollzieher die eidesstattliche Versicherung ab. Voraussetzung ist, dass ein Gläubiger einen vollstreckbaren Titel gegen den Schuldner innehat und den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung beauftragt. Der Gerichtsvollzieher stellt dem Schuldner dann eine Ladung zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu.
Wenn die Vollstreckung gegen den Schuldner in sein Vermögen bislang zu keinem Ergebnis geführt hat, also fruchtlos verlaufen ist oder der Schuldner sich der Vollstreckung verweigert oder entzogen hat, kann der Gerichtsvollzieher sofort die eidesstattliche Versicherung abnehmen, sofern der Schulder oder der Gläubiger nicht widersprechen. Bei Widerspruch setzt der Gerichtsvollzieher einen neuen Termin fest, der frühestens nach zwei Wochen und vor Ablauf von vier Wochen stattfinden soll.
Kann der Schuldner dann im Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung glaubhaft begründen, dass er den Gläubiger innerhalb von sechs Monaten wird befriedigen können, vertagt der Gerichtsvollzieher den Termin. Die Vertagung wird im Regelfall immer dann bewilligt, wenn der Schuldner Teilzahlungen leisten kann. Damit die Forderung in diesen sechs Monaten getilgt werden kann, sollten die Teilbeträge etwa ein Sechstel bis ein Achtel der Forderung ausmachen. Weist der Schuldner nach sechs Monaten nach, dass er drei Viertel der Forderung bezahlt hat, kann der Gerichtsvollzieher um weitere zwei Monate vertagen.
Der Schuldner kann persönlich im Termin auch Widerspruch gegen die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erheben, wenn er eine persönliche Härte begründen kann, weil er in unverhältnismäßiger Weise belastet werden würde. Dann entscheidet das Amtsgericht durch Beschluss über den Widerspruch, der wiederum mit der Beschwerde beim Landgericht überprüft werden kann. Die eidesstattliche Versicherung wird im Schuldnerverzeichnis eingetragen und kann nach drei Jahren vom Gläubiger erneut beantragt werden.
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