Pfändungsfreibetrag

2. Jan 2010 | Rubrik: Kreditlexikon / Glossar

In Zeiten der Finanz- und Wirtschaftskrise ist es längst nicht selbstverständlich, dass die Firmen ihre Angestellten in vollem Umfang beschäftigen. Dass die von der Bundesregierung eingeführte Kurzarbeiterregelung ein Mittel ist, die Beschäftigten wenigstens halbwegs in Lohn und Brot zu lassen, zeigen die Zahlen auf dem Arbeitsmarkt. Dennoch gibt es nicht wenige Firmen, die aufgrund der Krise zunehmend Mitarbeiter entlassen. Die Folgen für diese sind schlichtweg katastrophal, vor allem dann wenn nicht nur eine Familie ernährt, sondern auch Kredite weiter bedient werden müssen. Oftmals gelingt das nicht und wenn die Banken auch kein Einsehen haben und die Kredite für eine gewisse Zeit tilgungsfrei stellen, dann gerät das Haus in Gefahr oder die Ratenkredite werden gekündigt mit der Folge, dass der Restkreditbetrag sofort fällig wird. Die wenigsten Kreditnehmer sind dazu jedoch in der Lage, sodass die Gläubiger gezwungen sind, Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten.

Bei berufstätigen Arbeitnehmern werden dazu oftmals Anträge auf Gehaltspfändung gestellt; bei Arbeitslosen kommt der Gerichtsvollzieher und sucht im Haus nach Pfändbaren. Allerdings müssen bei einer Gehaltspfändung die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen beachtet werden. Diese besagt, dass Beträge, die unter einem gewissen Satz liegen, einfach nicht gepfändet werden dürfen, damit der Schuldner seinen Lebensunterhalt weiter bestreiten kann. Die Höhe des Pfändungsfreibetrages ist abhängig von der Anzahl der Personen, die im Haushalt des Schuldners wohnen bzw. denen er zum Unterhalt verpflichtet ist, sollten Kinder oder die geschiedene Ehefrau Unterhaltsansprüche haben.
So liegt der Pfändungsfreibetrag bei einem Single bei 989,99 €; einer Familie mit vier Kindern dürfen nur Beträge über 1779,99 € gepfändet werden.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass bezahlte Überstunden nur zu 50 % angerechnet werden dürfen; sollte der Schuldner Urlaubsgeld erhalten, verbleibt dieser Betrag dem Schuldner vollständig und darf nicht gepfändet werden.

Aufgrund der gesetzlichen Pfändungsgrenzen ist es Schuldnern in der Regel kaum möglich, ihre Schulden vollständig zu tilgen, sodass sie oftmals andere Lösungen mit den Gläubigern suchen, die bis zu Privatinsolvenz hin gehen.

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