Pfändungsfreigrenzen
18. Dez 2009 | Rubrik: Kreditlexikon / GlossarDie Pfändungsfreigrenzen geben an, bis zu welchem Betrag das monatliche Einkommen eines Schuldners vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt ist. Die Höhe dieser Grenze hängt davon ab, gegenüber wie vielen Personen der Schuldner unterhaltspflichtig ist. Besteht keine Unterhaltsverpflichtung, beträgt diese Grenze gegenwärtig 989,99 Euro. Darüber hinaus gehende Einkommensanteile können nicht vollständig gepfändet werden, sondern nur zu einem Anteil, der ebenfalls von der Zahl der unterhaltsberechtigten Personen abhängt. Eine Tabelle der abhängig vom Einkommen und vorliegenden Unterhaltsverpflichtungen pfändbaren Beträge findet sich beispielsweise unter www.finanztip.de/recht/sonstiges/pfaendungstabelle.htm. Die Beträge werden in Zweijahresintervallen jeweils zum 01.07 angepasst. Die letzte Anpassung wurde am 01.07.2009 vorgenommen, die aktuellen Werte sind also bis 2011 gültig.
Die Kreditwürdigkeit wird maßgeblich von diesen Pfändungsfreigrenzen beeinflusst, da sie das im Ernstfall pfändbare Einkommen bestimmen. Eine Ausnahme liegt vor, wenn Unterhaltsschulden bestehen. Für diese spezielle Art von Schulden gelten erheblich geringere Pfändungsfreigrenzen, die dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum entsprechen. Durch diese Sonderregelung wird einerseits der besondere Verpflichtung von Eltern gegenüber ihren Kindern Rechnung getragen und andererseits verhindert, dass durch die Pfändung von Unterhaltsansprüchen ein Anspruch auf steuerfinanzierte Sozialleistungen entsteht.
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