Riestergeförderte Hypothekendarlehen

25. Nov 2009 | Rubrik: Baufinanzierung / Immobilienfinanzierung

Dass die staatlich geförderte Altersvorsorge – auch Riester-Rente genannt – nun auch für den Erwerb einer selbst genutzten Immobilie genutzt werden kann, ist eine längst überfällige Entscheidung der Regierung. Denn nach Wegfall der Eigenheimzulage klagte die Baubranche über einen Einbruch bei Neubauten und gerade Familien mit einem geringen Einkommen hatten dadurch keine Möglichkeit, an staatliche Förderungen zu kommen und sich so den Traum von einem eigenen Haus zu erfüllen. Denn es ist nicht nur eine Floskel wenn gesagt wird, dass die eigene Immobilie immer noch die beste private Altersvorsorge ist, da dadurch im Alter ein mietfreies Wohnen möglich ist.

Die Inanspruchnahme der staatlichen Förderungen für den so genannten Wohn-Riester basiert dabei auf zwei unterschiedlichen Varianten. Neben dem Abschluss eines extra für diese Zulagen zertifizierten Bausparvertrages kann der Immobilienkäufer ein Riester-zertifiziertes Hypothekendarlehen von seiner Bank oder Bausparkasse bekommen. Nach außen hin unterscheidet sich dieses Hypothekendarlehen nicht von einem herkömmlichen Hypothekendarlehen. Der Kreditgeber lässt sich die Hypothek als Sicherheit im Grundbuch eintragen und der Kreditnehmer muss im Gegenzug die errechneten Raten zahlen. Die staatlichen Zulagen werden wie bei der Riester-Rente mit der Einkommensteuererklärung beantragt. Sie fließen dann automatisch in das Hypothekendarlehen ein und werden für die Tilgung verwandt. So reduziert sich die monatliche Belastung des Kreditnehmers um den Tilgungsanteil; wenn viele Zulagenberechtigte Personen im Haushalt leben, zahlt der Kreditnehmer im optimalen Fall sogar nur die Zinsen und die Tilgung wird aus den Zulagen bestritten. Zu beachten ist dabei aber, dass bei Wegfall eines Förderberechtigten der Kreditnehmer die entgangene Zulage durch eigene Sparleistungen ersetzen muss, da sonst der Tilgungsplan in Schieflage gerät. Das gleiche gilt, wenn sich die Einkommensverhältnisse dergestalt negativ verändert haben, dass der eigene Sparbeitrag aufgestockt werden muss, um die Zulagen in der bisherigen Höhe weiter zu erhalten. Das ist allerdings bei allen Riester-Produkten der Fall und keine Neuerung, die erst bei einem Zulagenberechtigten Hypothekendarlehen vereinbart wurde. Allerdings muss der Kreditnehmer hier besondere Aufmerksamkeit walten lassen, da die Zulagen in die Tilgung einfließen und der Tilgungsplan darauf ausgerichtet ist. Reduziert sich die Förderung, muss der Kreditnehmer durch Zahlung eigener Sparleistungen entsprechend gegensteuern.

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