Sicherungszweckerklärung
23. Feb 2009 | Rubrik: Baufinanzierung / Immobilienfinanzierung, Kreditlexikon / GlossarDie Sicherungszweckerklärung ist oft auch als Zweckbestimmungserklärung oder Zweckerklärung bekannt und findet in der Baufinanzierung Anwendung. Vor allem wenn der Kreditnehmer in Zahlungsschwierigkeiten gerät, ist eine Sicherungszweckerklärung sinnvoll. Das Darlehen für den Bau eines Hauses wird in der Regel als Grundschuld eingetragen, die Grundschuld ist dabei nicht immer genauso hoch wie die Darlehenssumme. Es kann vorkommen, dass die Darlehenssumme nur 90.000 EUR beträgt, die erstrangige Grundschuld aber mit 120.000 EUR im Grundbuch eingetragen ist. Mit der Tilgung wird natürlich die Darlehensschuld verringert.
Ohne eine Sicherungszweckerklärung kann sich der Kreditgeber bei Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers (z. B. Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Tod) an der kompletten Grundschuld befriedigen, da er im Grundbuch im ersten Rang eingetragen ist. Obwohl das Darlehen 90.000 EUR beträgt und die Restschuld durch die Tilgung geringer ist, könnte der Gläubiger die vollen 120.000 EUR einfordern.
Wird als Zusatz zum Kreditvertrag die Sicherungszweckerklärung abgeschlossen, kann der Kreditgeber nur das einfordern, was ihm tatsächlich noch zusteht. Die Sicherungszweckerklärung dient damit dem Schutz des Darlehensnehmers, denn erst wenn es die vorhandene Forderung zulässt, kann der Gläubiger das Grundpfandrecht vollstrecken. Die Abstraktheit der Grundschuld wird damit zwar nicht aufgehoben, aber zumindest etwas eingeschränkt.
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