Mitbürgschaft
22. Okt 2010Nach der gesetzlichen und wissenschaftlichen Begriffsbestimmung handelt es sich bei der Mitbürgschaft um mehrere akzessorische Haftungen, also um ein Verpflichtungsgeschäft mehrerer Bürgen gegenüber einem Gläubiger. Das heißt, wenn mehrere Bürgen gemeinsam für eine Gesamtschuld einstehen, spricht man von einer sogenannten Mitbürgschaft. Die Mitbürgschaft ist im Bürgerlichen Gesetzbuch im § 769 BGB geregelt. Hierbei macht es [...]