Offenbarungseid (eidesstattliche Versicherung)
18. Mai 2011Der alt hergebrachte Begriff des Offenbarungseides ist durch die Bezeichnung “eidesstattliche Versicherung” ersetzt worden. Das Verfahren regelt sich nach § 900 ZPO. Früher war der Rechtspfleger am Amtsgericht zuständig, heute nimmt der örtlich zuständige Gerichtsvollzieher die eidesstattliche Versicherung ab. Voraussetzung ist, dass ein Gläubiger einen vollstreckbaren Titel gegen den Schuldner innehat und den Gerichtsvollzieher mit [...]