Teilbürgschaft
25. Dez 2009 | Rubrik: Kreditlexikon / GlossarUm bei einer Bank einen Kredit zu erhalten, der über den Rahmen eines kleinen Privatkredits hinausgeht benötigt man im allgemeinen Sicherheiten. Diese können zum Beispiel Wertgegenstände, Immobilien, Policen von Lebensversicherungen oder die Hinterlegung des KFZ-Briefes darstellen.
Wer aber über solche Werte nicht in ausreichendem Rahmen verfügt, der benötigt Bürgschaften.
Eine Bürgschaft zu unterzeichnen bedeutet, dass der Bürge dafür unterzeichnet, dann für die Schulden aufzukommen, wenn der Kreditnehmer ausfällt und gegebenenfalls mit seinem Vermögen dafür zu haften. Das ist aus finanzieller Sicht und gerade in Zeiten schwankender Wirtschaftslagen nicht immer ein risikoloses Unterfangen und will gut überlegt sein. Und manchmal ist es leichter einen Bürgen zu finden, wenn die Last auf mehrere Schultern verteilt wird. Bei einer dann vereinbarten Teilbürgschaft haftet jeder Bürge im Ernstfall nur für die im voraus festgelegte Summe, nicht wie bei einer Mitbürgschaft, bei der jeder Bürge zur Tilgung der gesamten Restschuld herangezogen werden kann, wenn der oder die anderen Bürgen ausfallen.
Wenn die Bank also mit mehreren Teilbürgen zur Absicherung eines Kredites einverstanden ist, dann kann damit das finanzielle Risiko in einem überschaubaren Rahmen gehalten werden, den man vor der Unterzeichnung der Bürgschaft so festlegen sollte, dass man sich im Schadensfall vor dem finanziellen Totalruin bewahrt. Teilbürgschaften kommen eventuell auch bei der Übernahme von Betrieben durch die Arbeitnehmer in Frage, die damit ihre Arbeitsplätze sichern. Innerhalb der Bankenkrise ist der Begriff Teilbürgschaft auch vermehrt aufgetreten, da realistisch gesehen, niemand die benötigten Milliardenkredite absichern kann und oft auch Bund und Länder bei der Absicherung mit einspringen mussten.
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