Unterhaltsschulden
23. Okt 2009 | Rubrik: Aktuell und Allgemeines über KrediteWenn nach einer langen Kennen- und Erprobungsphase die Hochzeitsglocken läuten, wird kaum jemand daran denken, dass die Ehe vielleicht doch nicht hält und die Eheleute auseinander gehen. Kommt es dann tatsächlich dazu, geht es in erster Linie um das liebe Geld und sollten bereits Kinder aus der Ehe hervorgegangen sein, geht es auch darum, bei welchem Elternteil die Kinder nach der Scheidung verbleiben sollen. Da das Sorgerecht nach dem Willen des Gesetzgebers bei beiden Elternteilen verbleibt, ist die Frage, wo die Kinder ihren Lebensmittelpunkt haben werden auch deswegen von Bedeutung, weil damit auch die Frage zu beantworten ist, wer für den Unterhalt der Kinder – und zwar den finanziellen – zu sorgen hat. In der Regel verbleiben die Kinder bei der Mutter, sodass der Vater ob gerichtlich oder einvernehmlich den Kindes- und evtl. auch den Ehegattenunterhalt zu zahlen hat. Dabei geht das Wohl der Kinder immer dem des Ehegatten vor, insofern dieser nur dann eine Unterhaltszahlung erwarten kann, wenn der Unterhaltspflichtige noch Geld für den Ex-Ehegatten übrig hat. Hervorzuheben in diesem Zusammenhang ist, dass trotz vieler gegenteiliger Behauptungen die Mehrzahl der Väter ihren gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen nachkommt. Es bleibt ihnen auch nicht viel anders übrig, denn der Unterhaltsanspruch wird entweder in einer notariellen Urkunde, einem gerichtlichen Vergleich oder einem Urteil tituliert und hat solange Gültigkeit, bis er auf Antrag eines der beiden Ex-Eheleute abgeändert wird. Zahlt der Unterhaltspflichtige den titulierten Unterhalt nicht und es häufen sich Unterhaltsschulden an, hat der Unterhaltsberechtigte einen vollstreckbaren Titel in Händen, mit dem er den rückständigen Unterhalt durch Gehaltspfändung oder durch Beauftragung eines Gerichtsvollziehers eintreiben kann.
Sollte ein Unterhaltspflichtiger aber der Meinung sein, dass ihm die Vollstreckungsmaßnahmen nichts anhaben können, da er zahlungsunfähig ist, kann er sich nicht darauf berufen, dass die Unterhaltsschulden irgendwann verjährt und somit gegenstandslos sind. Das Gegenteil ist der Fall: Anders als manch andere Verbindlichkeiten verjährigen Unterhaltsschulden nie, was gute Gründe hat und so können sie auch niemals in einer privaten Insolvenz des Unterhaltsschuldners für eine Restschuldbefreiung herangezogen werden.
Sollte ein Unterhaltspflichtiger wirklich nicht in der Lage sein, den titulierten Unterhalt zu zahlen, sind Unterhaltsschulden somit die schlechteste Lösung. Vielmehr sollte er über einen Rechtsanwalt einen Antrag auf Abänderung des Titels stellen, dem nach Prüfung in vielen Fällen sogar stattgegeben werden kann.
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