Von einer Vertragserfüllungsbürgschaft spricht man, wenn sich ein Dritter für einen Auftragnehmer verbürgt, dass dieser Auftragnehmer seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Auftraggeber gegenüber aus einem wirksam geschlossen Vertrag nachkommt und diese Verpflichtungen erfüllt. Eine solche Vertragserfüllungsbürgschaft schützt den Auftraggeber vorrangig vor Schäden im Falle einer etwaigen Insolvenz seines Auftragnehmers. Davon vollkommen unabhängig kann der Auftraggeber auch auf die Vertragserfüllungsbürgschaft zugreifen, wenn die vertraglich vereinbarte Leistung durch den Auftragnehmer nicht erfüllt wurde oder die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Pflichten durch den Auftraggeber verweigert wurde.
Vor diesem Hintergrund gelten ausschließlich Kreditinstitute wie Banken oder Sparkassen oder eine Kreditversicherung als taugliche Vertragserfüllungsbürgen. Als untauglich gelten hingegen Bürgschaften von Dritten, welche zum Beispiel mit dem Auftragnehmer unter einem Konzerndach verbunden sind oder die in einer wirtschaftlichen Abhängigkeit zu dem Auftragnehmer stehen. Denn hier besteht die große Gefahr, dass diese direkt von einer möglichen Insolvenz des Auftraggebers mitbetroffen werden.
Besonders im Bauvertragswesen spielt die Vertragserfüllungsbürgschaft eine gewichtige Rolle. In der Baubranche werden solche Vertragserfüllungsbürgschaften in der Regel über eine Geldsumme von etwa 5 – 20 Prozent des gesamten Auftragswertes gemäß Bauvertrag gestellt. Nur in ganz seltenen Fällen gibt es Vertragserfüllungsbürgschaften über die volle Bruttoauftragssumme aus dem Bauvertrag.
Werden die Bauleistungen nach Fertigstellung der Arbeiten durch den Auftragnehmer von dem Auftraggeber abgenommen, wird die gestellte Vertragserfüllungsbürgschaft in den meisten aller Fäller von einer sogenannten Gewährleistungsbürgschaft abgelöst.
Die rechtlichen Grundlagen einer Vertragserfüllungsbürgschaft in Deutschland sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie in der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) geregelt.