Wechselbürgschaft
6. Nov 2009 | Rubrik: Kreditlexikon / GlossarEine Wechselbürgschaft ist eine besondere Form der Bürgschaft. Sie ist per Gesetz im Wechselgesetz (WG), Artikel 30 ff. bestimmt. Im Allgemeinen spricht man von einer Bürgschaft, wenn es sich um einen Vertrag handelt, der einseitig verpflichtend ist. Dabei hat der Bürge die Pflicht, für die Erfüllung der gegenüber dem Gläubiger bestehenden Verpflichtung für den Schuldner einzustehen. Ein solcher Bürgschaftsvertrag muss in jedem Fall schriftlich festgehalten werden. Wechselbürgschaften sind laut § 733 Abs. 1 Nr. 1 BGB in jedem Fall selbstschuldnerische Bürgschaften. Bei dieser Art der Bürgschaft kann der Wechselbürge sofort beansprucht werden, sobald der Schuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen kann. Bei der auch „Aval“ genannten Wechselbürgschaft handelt es sich um eine Garantie, die speziell für Wechsel geleistet wird. Ein Wechsel ist ein Wertpapier, welches eine unbedingte Zahlungsforderung des Ausstellers an den Bezogenen festhält. Dies bedeutet, dass der Aussteller das Recht hat, zu einem bestimmten Zeitpunkt, an einem bestimmten Ort, eine bestimmte Geldsumme vom Schuldner einzufordern.
Die Bürgschaftserklärung für eine Wechselbürgschaft muss direkt auf dem Wechsel oder seinem Anhang mit den Worten „als Bürge“, „per Aval“ oder einer gleichbedeutenden Formulierung registriert und von der als Wechselbürgen bestimmten Person unterschrieben werden. Diese Person, der Avalist, erklärt sich damit zu einer Mithaftung für den Wechsel neben dem eigentlichen Schuldner bereit. Außerdem muss angegeben werden, für wen die Wechselbürgschaft geleistet wird.
Der Wechselbürge haftet auf die gleiche Art und Weise wie der eigentliche Wechselschuldner, nämlich in Form eines Gesamtschuldners. Allerdings erwirbt der Avalist mit seiner Unterschrift auf dem Wechsel auch die Rechte aus dem Wechsel gegen den Wechselschuldner und alle, die diesem gegenüber wechselmäßig haften, wenn er den Wechsel einlöst.
Ist der Wechselbürge ein Kreditinstitut, wird dem Kunden ein Avalkredit, allerdings ohne tatsächliche Auszahlung des eigentlichen Betrages, gewährt. Das Kreditinstitut gibt damit die Erklärung ab, für den Wechselschuldner einzuspringen, wenn der seiner Zahlungsverpflichtung, aus welchen Gründen auch immer, nicht nachkommen kann.
Beliebt sind Avalkredite bei Außenhandelsfinanzierungen, bei denen ein Zusammenhang zum Verkauf von Wechselforderungen durch den Exporteur besteht. Deutschlandweit sind Wechselbürgschaften allerdings eher selten.
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