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"Der clevere Weg zum Kredit" - Kredite Infoportal

(kredite-infoportal.de)

Abtretung von Forderungen

Die Forderungsabtretung ist die Übertragung (Abtretung) einer Forderung von dem bisherigen Gläubiger auf einen neuen Gläubiger. Eine Forderungsabtretung nennt man auch Zession, der bisherige Gläubiger ist hierbei der Zedent und den neuen Gläubiger nennt man Zessionar. Alle Forderungen sind grundsätzlich abtretbar, Voraussetzung ist jedoch, dass die jeweilige Forderung hinreichend bestimmbar ist.

Es gibt jedoch einige Forderungen, welche nicht abgetreten werden können. Nicht abgetreten werden können Forderungen dann:

– wenn die Forderungsabtretung durch den Gesetzgeber verboten worden ist
– wenn die Forderungsabtretung nicht ohne eine Veränderung des Inhalts dieser Forderung erfolgen kann (zum Beispiel bei Ansprüchen aus Dienstleistungsverträgen)
– wenn die Forderungsabtretung unpfändbar ist, und
– wenn die Forderungsabtretung durch eine vertragliche Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist, was in der Praxis häufig bei Ansprüchen aus Versicherungsverträgen der Fall ist.

Ein Mitwirken des Schuldners an dem Forderungsabtretungsvertrag zwischen dem alten Gläubiger (Zedent) und dem neuen Gläubiger (Zessionar) ist für ein wirksames Zustandekommen eines solchen Vertrages nicht erforderlich. Der Forderungsabtretungsvertrag als solcher bedarf keiner besonderen Formvorschriften.Für die Abtretung von hypothekarisch gesicherten Forderungen gelten Sondervorschriften, die in den §§ 1154–1159 BGB geregelt sind.

Die Wirkung der Forderungsabtretung (Zession) ist, dass die abgetretene Forderung mit allen Sicherungs- und Vorzugsrechten auf den neuen Gläubiger (Zessionar) übergeht. Dem Schuldner stehen nach einer wirksamen Forderungsabtretung auch dem neuen Gläubiger gegenüber alle Einwendungen zu, die er zuvor dem alten Gläubiger (Zedenten) gegenüber hatte.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kennt jedoch auch eine ganze Reihe von Schutzvorschriften für einen Schuldner, der sich einer wirksamen Forderungsabtretung gegenübersieht. So kann ein Schuldner mit einer Forderung, die ihm gegen den Zedenten zustand, grundsätzlich auch gegenüber dem Zessionar aufrechnen (§ 406 BGB). Wenn ein Schuldner in Unkenntnis der wirksamen Forderungsabtretung an den alten Gläubiger leistet, so ist diese Erfüllung auch gegenüber dem neuen Gläubiger wirksam (§ 407 BGB). Wenn ein Gläubiger dem Schuldner gegenüber die Forderungsabtretung anzeigt, muss er sie auch dann gegen sich gelten lassen, wenn sie nicht oder nicht wirksam erfolgt ist (§ 409 BGB). Ein Schuldner kann von dem neuen Gläubiger Nachweis über die erfolgte Forderungsabtretung verlangen und solange dies nicht geschieht, die Erfüllung seiner geschuldeten Leistung verweigern (§ 410 BGB).

23. Oktober 2010

Kategorie: ZEIT IST GELD: Aktuell im Magazin Stichworte: Zessionen

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