Um sich den Traum vom eigenen Heim zu erfüllen ist eine gute Finanzierung der wichtigste Aspekt. Die Aufstellung aller Gesamtkosten ist hierbei der erste Schritt. Im Finanzierungsplan sollten unbedingt die Baunebenkosten berücksichtigt werden. Dazu gehören unter anderem die Baugenehmigungsgebühren. Meist werden in der Baufinanzierung die Kosten für die Baubewilligung mit 0,2 Prozent der Bausumme einkalkuliert.
Oftmals fallen aber zusätzliche Kosten an, welche im Zusammenhang mit der Baugenehmigung stehen, an. Um nicht von zu hohen Kosten überrascht zu werden, sollten die Baugenehmigungsgebühren großzügig in der Finanzierung eingerechnet werden.
Bei einem Bauvorhaben muss der Bauherr bei der zuständigen Baubehörde zunächst einen Bauantrag stellen. Bei einer Baugenehmigung handelt es sich um ein förmliches Verfahren um die Genehmigung für das gewünschte Bauvorhaben zu erhalten. Anhand eines schriftlichen Bescheides erhält der Bauherr die Baugenehmigung. Unter Umständen kann diese bestimmte Auflagen enthalten. Eine Baugenehmigung ist grundsätzlich gebührenpflichtig und befristet. Sobald von der Baubehörde der Bauantrag bearbeitet und genehmigt wurde, erfolgt die Zusendung der Baugenehmigung. Mit dieser wird auch die Höhe der Bearbeitungsgebühr anhand eines Gebührenbescheides versendet. In einigen Bundesländern erhält man zunächst die Gebührenrechnung. Dies bedeutet in diesem Fall wird die Baugenehmigungszusage erst erteilt, nachdem die Baugenehmigungsgebühren beglichen wurden.
Bei der Berechnung über die Höhe der Baugenehmigungsgebühr spielen unterschiedliche Faktoren eine Rolle. Zur Gebührenberechnung sind nachfolgende Aspekte ausschlaggebend:
– Gebührenordnung der jeweiligen Gemeinde und Baubehörde
– umbauter Raum
– zusätzliche Gebäude zum Beispiel Garagen, welche auch gebührenpflichtig sind
– Rohbauwert- Berechnung auf Rauminhalt des Gebäudes
– eventuelle erforderliche Sondergenehmigen
– zusätzliche Genehmigungen spezieller Heizsysteme
Die Festsetzung erfolgt nach dem Verwaltungskostengesetz einschließlich der Baugebührenordnung. Unter die Gebührenpflicht fallen auch die Rücknahme des Bauantrages sowie eine dessen Ablehnung.