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"Der clevere Weg zum Kredit" - Kredite Infoportal

(kredite-infoportal.de)

Kontopfändung | Was muss man wissen?

Die Kontopfändung ist eine bei Gläubigern sehr beliebte Maßnahme, um finanzielle Ansprüche gegen ihre Schuldner durchzusetzen. Voraussetzung dafür ist ein Antrag beim Gerichtsvollzieher des für den säumigen Schuldner zuständigen Amtsgerichts.

Wird ein Konto gepfändet, dann kann der betreffende Kontoinhaber nicht mehr über sein vorhandenes Guthaben verfügen. Die Bank führt keine Überweisungen mehr aus, Lastschriften werden zurückgegeben und Bargeldabhebungen am Automaten sind ebenfalls nicht möglich. Es gibt jedoch einige Ausnahmen von dieser Regelung. So sind grundsätzliche alle Sozialleistungen, die auf einem gepfändeten Konto eingehen, für die Dauer von 7 Tagen ab der Gutschrift unpfändbar. Die Bank muss das Geld auf Verlangen auszahlen. Zu diesen geschützen Sozialleistungen zählen Arbeitslosengeld I und II, Bafög, Kinder- und Wohngeld sowie Rente oder Pflegegeld. Anders sieht es bei Arbeitseinkommen aus. Hier ist nach der bisherigen Rechtslage immer eine Freigabe durch das Amtsgericht erforderlich.

Mit der Einführung des Pfändungsschutzkontos, auch P-Konto genannt, ist am 1. Juli 2010 eine wichtige Änderung in Kraft getreten. Grundsätzlich hat jeder Bankkunde Anspruch auf die Einrichtung eines derartigen Kontos. Eine Vereinbarung dazu wird immer direkt zwischen dem Kontoinhaber und der kontoführenden Bank getroffen.

Geht auf einem P-Konto eine Pfändung ein, dann kann der Kontoinhaber trotzdem über das vorhandene Guthaben bis zur Höhe des monatlichen Pfändungsfreibetrages verfügen. Dieser beträgt 985,15 € für eine alleinstehende Person (Stand 2009). Dabei ist es unerheblich, woher dieses Geld stammt. Erstmals sind so auch Einkünfte aus selbstständiger Arbeit geschützt. Erst dann, wenn die monatlichen Geldeingänge auf dem P-Konto über der Pfändungsfreigrenze liegen, muss die Bank etwas an den bzw. die Gläubiger abführen. Ein P-Konto kann auch noch dann eingerichtet werden, wenn auf dem Girokonto bereits eine Pfändung eingegangen ist. Stellt der Kontoinhaber einen entsprechenden Antrag, dann ist seine Bank innerhalb von 4 Werktagen zur Einrichtung eines P-Kontos verpflichtet. Bei Bedarf kann der pfändungsfreie Betrag auf einem P-Konto auch erhöht werden. Dies ist zum Beispiel bei Unterhaltsverpflichtungen der Fall. Dafür sind der Bank entsprechende Nachweise vorzulegen.

9. November 2010

Kategorie: ZEIT IST GELD: Aktuell im Magazin

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