Wenn bei einer Immobilienfinanzierung mehrere Gläubiger ihre Rechte durch Eintragung einer Hypothek oder Grundschuld im Grundbuch abgesichert haben wollen, so erfolgt im Falle einer Zwangsversteigerung der Immobilie die Befriedigung dieser Gläubiger dem Range nach.
So kann es durchaus passieren, dass ein an dritter Stelle eingetragener Gläubiger leer ausgeht, weil der Erlös aus der Zwangsversteigerung einfach nicht ausreicht, um wenigstens ein Teil dieser Forderung zu bedienen. In vielen Fällen schaut sogar der Gläubiger der zweitrangigen Hypothek ins Leere. Von daher erwarten auch nicht wenige Gläubiger, dass sie bei Gewährung einer Hypothek an erstrangiger Stelle eingetragen werden. Geschieht dies nicht, kann die Darlehenszusage zurückgezogen werden oder aber es erfolgt ein Rangrücktritt eines Gläubigers.
Das bedeutet, dass ein nachrangig eingetragener Gläubiger den Platz eines vorderrangigen, meist erstrangigen Gläubigers einnimmt. Grundlage kann z. B. sein, dass das Darlehen des erstrangigen Gläubigers fast getilgt ist und der Darlehensnehmer ein neues Darlehen aufgenommen hat. Aus einem anderen Grund wird ein erstrangiger Gläubiger dem Rangrücktritt aus den genannten Gründen kaum zustimmen können, da sein Darlehen durch den Rangrücktritt eine schlechtere Absicherung erhält.
Der Rangrücktritt wird im Grundbuch an entsprechender Stelle eingetragen. Von daher bedarf die Rangrücktrittserklärung auch einer notariellen Beurkundung. Tatsächliche Wirksamkeit erlangt der Rangrücktritt aber erst mit der Zustimmung des Gläubigers. Die Kosten für den Rangrücktritt (Notar, Grundbuchamt) trägt der Schuldner.