Forderungsabtretung
2. Jun 2010 | Rubrik: Kreditlexikon / GlossarEine Forderungsabtretung ist eine abstrakte Kreditsicherheit. Sie kommt sowohl im Firmen- als auch im Privatkundengeschäft einer Bank vor, ist aber auch zwischen anderen natürlichen und juristischen Personen möglich. Im Rahmen der Forderungsabtretung oder Zession gehen die Rechte eines Gläubigers (Zedent) durch einen Forderungsabtretungsvertrag auf einen neuen Gläubiger (Zessionar) über. Der Schuldner muss in diesen Übertragungsprozess nicht eingebunden werden und somit auch nicht zustimmen. Folglich dürfen die Rechte des Schuldners durch die Forderungsabtretung nicht eingeschränkt werden, das heißt, der Schuldner hat auch nach Abtretung der Forderung das Recht auf Aufrechnung und Einwände. Die Forderungsabtretung erfolgt durch einen formlosen Vertrag. Sofern die Forderung durch Urkunden verbrieft ist, ist auch die Übergabe dieser Urkunden an den Zessionar erforderlich. Da die Forderungsabtretung unabhängig von der der Abtretung zu Grunde liegenden Forderung besteht, ist eine Vereinbarung zwischen Zedent und Zessionar darüber erforderlich, wann dem Schuldner ein Anspruch auf Rückübertragung der Forderung entsteht.
Unterschieden wird zwischen der stillen Zession, die dem Schuldner nicht angezeigt wird, und der offenen Zession, über die der Schuldner informiert wird. Der Schuldner kann nur mit schuldbefreiender Wirkung an den alten Gläubiger zahlen, solange er von der Abtretung keine Kenntnis erhalten hat. Die Zahlung an den Zessionar kann er aber verweigern, so lange dieser ihm die Abtretung der Forderung nicht nachweisen kann oder wenn er vom alten Gläubiger über die Forderungsabtretung nicht in Kenntnis gesetzt wurde.
Die Forderungsabtretung kommt vor als Einzelabtretung (zum Beispiel der Rechte aus einem Kaufvertrag oder einer Lebensversicherung), als Mantelzession mit der Abtretung bestimmter gegenwärtiger Forderungen und als Globalzession, in der bestehende und zukünftige Rechte abgetreten werden. Für die Rechtswirksamkeit aller Forderungsabtretungsformen ist zwingend vorgeschrieben, dass die abgetretenen Forderungen bestimmbar sind. Während die Bestimmung der Forderung bei der Einzelabtretung im Forderungsabtretungsvertrag erfolgt, müssen dem Zessionar bei der Global- und Mantelzession regelmäßig Forderungsaufstellungen zur Verfügung gestellt werden.
Abtretbar sind grundsätzlich alle Forderungen, wenn die Abtretung nicht wie bei Honorarforderungen von Ärzten, Rechtsanwälten und Notaren in Verbindung mit dem bestehenden Berufsgeheimnis gesetzlich untersagt ist, wenn die Abtretung der Forderung nicht zwischen Gläubiger und Schuldner ausgeschlossen wurde oder wenn bei Lohn- und Gehaltsabtretungen keine gesetzlich vorgegebenen Pfändungsgrenzen überschritten werden. Der Abtretungsausschluss hat im Handelsverkehr keine Gültigkeit.
Der Zessionar darf seine Rechte aus dem Forderungsabtretungsvertrag erst dann geltend machen, wenn der Erstgläubiger (Zedent) trotz Mahnungen fällige Zahlungen nicht erbringt und der Kredit somit Not leidend geworden ist.
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