Sicherungsabrede
14. Apr 2011 | Rubrik: Baufinanzierung / Immobilienfinanzierung, Kreditlexikon / GlossarDie Sicherungsabrede ist ein Begriff, der meist im Zusammenhang mit der Bestellung einer Grundschuld bedeutsam ist. Die Grundschuld ist ein abstraktes dingliches Recht, das unabhängig von dem Bestand einer Forderung besteht. Ihre Bestellung erfolgt aber im Regelfall immer zur Besicherung eines Kredits. Im Kreditvertrag erklärt der Kreditnehmer, dass er der Bank als Gläubigerin die Eintragung einer Grundschuld auf seinem Grundstück, das er bereits im Besitz hat oder kaufen will, bewilligt. Zusätzlich wird in einer Sicherungsabrede bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Bank die Grundschuld verwerten darf. Der Sinn dieser Vereinbarung wird noch deutlicher, wenn der Eigentümer des Grundstücks nicht zugleich der Kreditnehmer ist.
Auch eine dritte Person kann als Eigentümer eines Grundstücks zugunsten der Bank und damit zur Besicherung des Kredits eine Grundschuld an ihrem Grundstück bestellen. Vor allem in diesem Fall wird erkennbar, dass der Grundstückseigentümer eine klare Regelung benötigt, unter welchen Voraussetzungen die Grundschuld durch die Bank überhaupt verwendet werden darf. Zu diesem Zweck vereinbaren Bank, Kreditnehmer und zusätzlich der Grundstückseigentümer eine Sicherungsabrede, die in den Verträgen der Bank auch als Zweckerklärung bezeichnet wird.
In der Sicherungsabrede verpflichtet sich der Gläubiger, nur unter bestimmten Umständen und zu bestimmten Zwecken von der Grundschuld Gebrauch zu machen. Die Abrede braucht nicht notariell beurkundet zu werden. Die Banken verwenden dafür meist standardisierte Formulare. Soweit der Grundstückseigentümer sein eigenes Grundstück zur Sicherung eigener Verbindlichkeiten gegenüber der Bank belastet, bestehen keine Besonderheiten. Er haftet mit seinem gesamten Vermögen ohnehin. Es wird dann lediglich geregelt, dass die Bank die Grundschuld nur dann verwerten darf, wenn der Eigentümer des Grundstücks als Kreditnehmer mit der Zahlung des Kapitaldienstes für das Darlehen in Rückstand gerät und auch nach Mahnung nicht zahlt.
Soweit die Grundschuld die fremde Verbindlichkeit eines Dritten, also des Kreditnehmers, sichert, ist der Grundstückseigentümer daran interessiert, nicht für alle und künftig noch entstehenden Verbindlichkeiten des Kreditnehmers gegenüber dieser Bank zu haften. Er will im Regelfall nur eine bestimmte Forderung absichern, meist die, die zur Bestellung der Grundschuld Anlass gegeben hat. Auch Ehegatten, die gemeinsam ein Grundstück besitzen, haften mit der Bestellung einer Grundschuld nur für gemeinsame Verbindlichkeiten, nicht aber für solche, die gegen einen von ihnen gesondert begründet wurden.
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