Mit der Entscheidung eine Immobilie oder ein Grundstück zu erwerben erfüllen sich die meisten Menschen einen Traum. Wenn die Bank dem Kauf zustimmt und die entsprechende Finanzierung mitträgt, dann können Käufer und Verkäufer zu einem Notar gehen und den Kaufvertrag notariell beurkunden lassen. Dieser Notartermin ist aber nur die Vorstufe zum Eigentumswechsel. Erst wenn die Eintragung des Käufers als neuer Eigentümer im Grundbuch durch die Rechtspfleger im Grundbuchamt vollzogen ist, dann kann der Käufer als neuer Eigentümer der Immobilie in Erscheinung treten.
Erfahrungsgemäß ist die Zeitspanne zwischen der notariellen Beurkundung und der Eintragung sehr lang; oftmals dauert es sogar mehrere Monate. In dieser Zeit können etwa noch fehlenden Unterlagen beigebracht werden und auch die Zahlung des Kaufpreises muss in Angriff genommen werden. Aber auch dann ist nicht gesagt, dass die Eigentumsumschreibung auch tatsächlich zeitnah erfolgen wird. Insofern ist es ratsam, dass sich Käufer und Verkäufer im Kaufvertrag darauf verständigen, dass für den Käufer eine so genannte Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen wird. Die kostet den Käufer zwar zusätzlich eine Notar- und Gerichtsgebühr garantiert diesem aber, dass er in Zukunft auch tatsächlich Eigentümer der Immobilie sein wird. Denn es immer denkbar, dass bestimmte Ereignisse die Eigentumsumschreibung auf den Käufer gefährden und dieser dann nicht Eigentümer wird, obwohl er vielleicht sogar den Kaufpreis gezahlt hat. So ist ein mögliches Insolvenzverfahren des Verkäufers oder gar ein nach Beurkundung eingetragener Zwangsversteigerungsvermerk ein Hindernis für den Käufer, Eigentümer „seiner“ Immobilie zu werden. Die vereinbarte Auflassungsvormerkung sichert dem Käufer das Recht zu, auch für den Fall der gerade beschriebenen Ereignisse tatsächlich Eigentümer der Immobilie zu werden.
Die Kosten dieser Auflassungsvormerkung trägt der Käufer. Die Gebühren richten sich nach dem beurkundeten Kaufpreis für die Immobilie. Bei einem Kaufpreis von 100.000 € betragen die Kosten der Auflassungsvormerkung für das Grundbuchamt ca. 150,00 €. Die Löschung der Auflassungsvormerkung geschieht gemeinhin mit der Eigentumsumschreibung. Auch hier trägt der Käufer die wesentlich geringeren Gebühren für die Löschung.