Wertsicherungsklauseln, auch Anpassungsklauseln genannt, werden in Erbbauverträge aufgenommen, um dem Grundstückseigentümer während der üblicherweise sehr langen Vertragslaufzeit die Anpassung des Erbbauzinses entsprechend der Inflation zu ermöglichen und somit einen Wertverlust des Vertrages zu verhindern. Die Wertsicherungsklausel im Erbbauvertrag regelt, wann und wie der Erbbauzins angepasst werden kann oder muss. Als Grundlage wird dafür gewöhnlich der jeweils aktuelle Verbraucherpreisindex genutzt, der regelmäßig vom Statistischen Bundesamt berechnet und veröffentlicht wird, seltener die Entwicklung des Grundstückswertes.
Es werden im Wesentlichen drei verschiedene Arten von Wertsicherungsklauseln unterschieden: indexbezogene Wertsicherungsklauseln, Leistungsbestimmungsklauseln und Neuverhandlungsklauseln. Die indexbezogenen Klauseln bestimmen in der Regel, dass der Erbbauzins in festgelegten Zeitintervallen mit dem Verbraucherpreisindex verglichen und bei bestimmten Abweichungen für ein weiteres Zeitintervall angepasst wird. Leistungsbestimmungsklauseln funktionieren ähnlich, nur dass die Entwicklung des Grundstückswertes anstelle des Preisindex als Grundlage genommen wird. Neuverhandlungsklauseln erlauben beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen jeder Vertragspartei, Neuverhandlungen über die Höhe des Erbbauzinses zu fordern.
Wenn die Laufzeit des Erbbauvertrages mindestens 30 Jahre beträgt, ist die Wertsicherungsklausel genehmigungsfrei. Falls das Erbbaurecht zu Wohnzwecken genutzt wird, darf eine Anpassung des Erbbauzinses nur aller drei Jahre erfolgen und muss sich im Rahmen der nach dem Verbraucherpreisindex ermittelten gestiegenen Lebenshaltungskosten bewegen. Die Aufnahme einer Wertsicherungsklausel in den Erbbauvertrag ist erst seit dem 1. Oktober 1994 möglich. Ältere Verträge ohne Wertsicherungsklausel können an den Verbraucherpreisindex angepasst werden, falls die Geldentwertung seit Beginn des Vertrages mehr als 60 Prozent beträgt.
Inhaber eines Erbbaurechts sollten bedenken, dass sich durch eine Wertsicherungsklausel der Erbbauzins im Laufe der Jahre deutlich erhöhen kann. Bei der Planung der Hausfinanzierung sollte dieser Sachverhalt bedacht werden. Auch ein späterer Verkauf des Hauses wird durch einen hohen Erbbauzins erschwert.